Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Art der Abstimmung
§ 10.
(1) Der Vorsitzende regelt die Reihenfolge, in der über die zu einem Gegenstand gestellten Anträge abgestimmt wird. Über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist immer zuerst abzustimmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene Abstimmung).
(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans eine Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne des Antragstellers (Berichterstatters) angenommen.
(4) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans namentliche Abstimmung verlangt und diese vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ab.
(5) Im Falle einer Weisungserteilung an ein Kollegialorgan durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist dieses verpflichtet, die Beschlußfassung über die der Weisung unterliegende Angelegenheit offen und namentlich vorzunehmen.
(6) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied des Kollegialorgans persönlich betreffen, ist stets geheim abzustimmen. Geheim ist ferner, soweit das UOG nichts anderes bestimmt, abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied des Kollegialorgans beantragt und vom Kollegialorgan beschlossen wird. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel zu verwenden.
(7) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 12 UOG.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007290
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