§ 10 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Art der Abstimmung

§ 10.

(1) Der Vorsitzende regelt die Reihenfolge, in der über die zu einem Gegenstand gestellten Anträge abgestimmt wird. Über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist immer zuerst abzustimmen.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt oder beschlossen wird, ist durch Handheben abzustimmen (offene Abstimmung).

(3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans eine Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne des Antragstellers (Berichterstatters) angenommen.

(4) Wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans namentliche Abstimmung verlangt und diese vom Kollegialorgan beschlossen wird, so stimmen die Mitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ab.

(5) Im Falle einer Weisungserteilung an ein Kollegialorgan durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist dieses verpflichtet, die Beschlußfassung über die der Weisung unterliegende Angelegenheit offen und namentlich vorzunehmen.

(6) Über Angelegenheiten, die ein Mitglied des Kollegialorgans persönlich betreffen, ist stets geheim abzustimmen. Geheim ist ferner, soweit das UOG nichts anderes bestimmt, abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied des Kollegialorgans beantragt und vom Kollegialorgan beschlossen wird. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel zu verwenden.

(7) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 12 UOG.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007290

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