§. 10.
Auf Grund des Generalprojectes entscheidet der Ackerbauminister im Einvernehmen mit den anderen etwa betheiligten Ministern über die öffentliche Nützlichkeit des beabsichtigten Unternehmens im Allgemeinen, sowie darüber, ob sich insbesondere das vorgelegte Generalproject zur weiteren Verhandlung eignet.
Schlagworte
Generalprojekt
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128829
alte Dokumentnummer
N8188437307L
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