§ 10 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1884

§. 10.

Auf Grund des Generalprojectes entscheidet der Ackerbauminister im Einvernehmen mit den anderen etwa betheiligten Ministern über die öffentliche Nützlichkeit des beabsichtigten Unternehmens im Allgemeinen, sowie darüber, ob sich insbesondere das vorgelegte Generalproject zur weiteren Verhandlung eignet.

Schlagworte

Generalprojekt

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128829

alte Dokumentnummer

N8188437307L

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