§ 10 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren

§ 10.

(1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) Das Gericht hat die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Sobald die Zentrale Stelle von der Zentralen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder vom Gericht von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe in Kenntnis gesetzt worden ist, hat erstere davon unverzüglich die Zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.

1. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR40047234

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