§ 10.
(1) Die Landeskammern können bei Festsetzung ihrer Kammerumlage auch beschließen, die Umlage selbst einzuheben. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Bundeskammer. Die zuständige Finanzlandesdirektion ist hievon spätestens bis zum 30. September des der Selbsteinhebung vorhergehenden Jahres zu verständigen.
(2) Bei der Selbsteinhebung haben die Landeskammern nach jeweiliger entsprechender Vereinbarung mit der zuständigen Finanzlandesdirektion den Finanzämtern Listen der Zuschlagspflichtigen zwecks Eintragung der Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerzuschläge zu übergeben. Im übrigen dürfen die Finanzämter zur Auskunftserteilung nur in dringenden Ausnahmsfällen und zur zwangsweisen Einbringung von Gewerbesteuerzuschlägen niemals in Anspruch genommen werden.
(3) Die Selbsteinhebung der Gewerbesteuerzuschläge durch die Landeskammern umfaßt stets die Zuschläge für die Bundes- und Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068416
alte Dokumentnummer
N5194744937L
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