§ 10 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

§ 10.

(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen.

(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.

(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020450

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