§ 10 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Veröffentlichungen

§ 10.

(1) Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen sind in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Bekanntmachung als vorgenommen; die Bekanntmachung muss zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.

(2) Die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefasst werden. Der betroffene Rechtsträger hat das Entgelt für die Veröffentlichung an die Wiener Zeitung GmbH zu bezahlen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Höchstsätze für diese Entgelte festzusetzen. Diese Höchstsätze müssen sich an marktüblichen Einschaltungskosten orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069782

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