Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
§ 10.
Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern diese Gründung oder Beteiligung der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung oder Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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