§ 10 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme

§ 10.

(1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen anzuführen.

(2) Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.

Schlagworte

Dokumentlieferungssystem

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001727

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