Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren
§ 10.
(1) Rechenfaktoren sind abhängig vom jeweils zu wählenden Ebenenkonzept gemäß § 11 entweder konstante Werte oder durch Analyse gemäß § 12 zu bestimmende Werte.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in § 11 können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:
- 1. Standardwerte für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Z 1, sofern nicht Ebenenkonzept 3a/3b anzuwenden ist.
- 2. Standardwerte für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Z 1 können angewendet werden, wenn diese Faktoren auch der Zuteilung zu Grunde gelegt wurden und die jährliche Einsatzmenge dieses Brennstoffs niedriger als der in Anhang 1, Spalte 2 genannte Wert ist.
- 3. Bis zum Vorliegen von etablierten Standardwerten bzw. Analysenmethoden können für die fossilen bzw. biogenen C-Anteile von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen jene Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
- 4. Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
- 5. Bei chemischen Reinsubstanzen kann der stöchiometrische Wert für den Kohlenstoffgehalt herangezogen werden.
- 6. Bei mineralischen Rohstoffen aus gleich bleibender Lagerstätte oder synthetischen Stoffen kann ein vom Lieferanten oder Hersteller garantierter Wert herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßige Kosten verursachen würden, oder wenn die Analysen auf Grund der geringen zu erwartenden Schwankungen der Ergebnisse zu keiner wesentliche Erhöhung der Gesamtgenauigkeit der gesamten Emissionen der Anlage führen würden.
(3) Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058791
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)