§ 10 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Beratung und Abstimmung

§ 10

(1) § 10.Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

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