§ 10 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

§ 10

Befindet sich der Tuberkulosekranke bereits wegen Tuberkulose in Behandlung eines Arztes, hat sich die Bezirksverwaltungsbehörde mit diesem ins Einvernehmen zu setzen. Im Rahmen dieses Einvernehmens ist insbesondere

  1. a) der Befund und das Ergebnis der durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführten diagnostischen Untersuchungen (Röntgenaufnahmen, Tomographien, bakteriologische Untersuchungen) dem behandelnden Arzt auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen;
  2. b) mit dem behandelnden Arzt über geeignete Maßnahmen Rücksprache zu pflegen.

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