§ 10 TOV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 10

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurden und bis zum Ablauf des 28. Februar 2014 beendet werden, ist, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 (TOV 2009), BGBl. II Nr. 145, weiter anzuwenden.

(3) Für den Truppenoffizierslehrgang, der nach Ende des Sommersemesters 2013 regulär beendet wird (Ausmusterungsjahrgang 2013), ist die bis zum Ablauf des 31. März 2012 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 weiter anzuwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Der 3. Teil des Ausbildungsfaches Gefechtstechnik/Teileinheit einschließlich der entsprechenden Teilprüfung nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2009 entfällt.
  2. 2. Abweichend von § 6 Abs. 2 TOV 2009 ist die Zuweisung zum 4. Teil des Ausbildungsfaches Gefechtstechnik/Teileinheit ohne postiven Abschluss des entsprechenden 3. Teils zulässig.

(4) Für den Truppenoffizierslehrgang, der nach Ende des Sommersemesters 2014 regulär beendet wird (Ausmusterungsjahrgang 2014), ist die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 (TOV 2012), anzuwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung des 1. Teils des Ausbildungsfaches Gefechtstechnik/Teileinheit nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2009, gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung Zugskommandantenausbildung Teil 1 nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2012.
  2. 2. Der 2. und der 3. Teil des Ausbildungsfaches Zugskommandantenausbildung einschließlich der entsprechenden Teilprüfungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 TOV 2012 entfallen.
  3. 3. Abweichend von § 6 Abs. 2 TOV 2012 ist die Zuweisung zum 4. Teil des Ausbildungsfaches Zugskommandantenausbildung ohne positiven Abschluss des entsprechenden Teils 2 und 3 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20007750

Dokumentnummer

NOR40137366

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