Verbringung von Schweinen
§ 10
Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätte hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) zu erfolgen.
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