Praktische Prüfung
Projektarbeit
§ 10.
(1) Die Projektarbeit umfasst nach Vorgabe durch die Prüfungskommission die Durchführung eines Auftrages, welcher die Erstellung eines Werkstückes nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und dessen Dokumentation mit praxisbezogenen Projektunterlagen.
(2) Der Lehrlingsstelle ist vor der Durchführung der Projektarbeit die Aufgabenstellung vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Aufgabenstellung der Projektarbeit mit Experten aus den Prüfungskommissionen zu erörtern. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der praktischen Prüfung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.
(3) Ein Teil der Projektarbeit ist unter Aufsicht der Prüfungskommission durchzuführen, wobei unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Arbeiten nachzuweisen sind:
Schwerpunkt Produktion:
- 1. Rüsten von Maschinen,
- 2. Herstellen von Holzverbindungen,
- 3. Behandeln der Oberfläche,
- 4. Zusammenbauen,
- 5. Einlassen und Einbauen von Beschlägen
- 6. Prüfen der Funktion,
- 7. Durchführen von Qualitätskontrollen,
- 8. Herstellen einer CNC-Arbeitsprobe.
Schwerpunkt Planung:
- 1. Rüsten von Maschinen,
- 2. Herstellen von Holzverbindungen,
- 3. Behandeln der Oberfläche,
- 4. Zusammenbauen,
- 5. Einlassen und Einbauen von Beschlägen
- 6. Prüfen der Funktion,
- 7. Durchführen von Qualitätskontrollen,
- 8. Anwenden der Planungssoftware.
Dieser Teil der Projektarbeit soll in sieben Stunden durchgeführt werden können, er ist jedenfalls nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung dieses Teiles der Projektarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,
- 3. Oberfläche,
- 4. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 5. richtiger Zusammenbau,
- 6. Funktion und Qualität,
- 7. optischer Gesamteindruck.
Schlagworte
Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107159
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