Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20000764
Dokumentnummer
NOR40008562
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