§ 10 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008562

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