§ 10 Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2013

Verordnungsermächtigung

§ 10.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Soweit nicht öffentliche Interessen die beschleunigte Erlassung erfordern, sind zu diesen Verordnungen vor Erlassung der Tierschutzrat (§ 42 TSchG) und der Vollzugsbeirat (§ 42a TSchG) zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40148706

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