§ 10 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 10.

(1) Für die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände haben die Gemeinden jährlich eine Gebühr nach Maßgabe der Anlage A zu entrichten. Diese Gebühren werden für die OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. vom Landeshauptmann eingehoben.

(2) Für die Beistellung von Sammelbehältern gemäß § 5 Abs. 1 hat der Betriebsinhaber, für die Beistellung von Sammelbehältern, die gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde aufgestellt werden, hat die Gemeinde der in § 1 genannten Geesellschaft (Anm.: richtig: Gesellschaft) ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird auf Grund des von der Gesellschaft nachzuweisenden laufenden Aufwandes für die Beistellung der Sammelbehälter vom Landeshauptmann durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12131005

alte Dokumentnummer

N8196436091L

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