§ 10
(1) § 10.Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.
(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.
(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)