Werkstoffkunde
§ 10.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Baustoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung, auch unter Berücksichtigung schädlicher Einflüsse,
- 2. Schalungsmaterialien,
- 3. Bewehrungsmaterialien,
- 4. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Nachbehandlung,
- 5. Grundlagen der Materialprüfung,
- 6. Bodenarten,
- 7. Materialien für Tragschichten.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10007954
Dokumentnummer
NOR12089950
alte Dokumentnummer
N5199811850U
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