§ 10 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

3. Abschnitt

Tierpensionen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 10.

Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060490

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