§ 10 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1963

§ 10. Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag für Wein.

(1) Bei Flüssigkeiten und verdichteten oder verflüssigten Gasen ist dem Eigengewicht ein Tarazuschlag zuzurechnen, wenn diese Waren ohne sonstige Umschließungen in Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung besonders eingerichtet sind, oder in Rohrleitungen eingehen.

(2) Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten 18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.

(3) Der Tarazuschlag beträgt bei

  1. a) Suppenwürze8
  2. b) flüssigem Chlorzink12
  3. c) Natriumhydroxyd (Ätznatron) in Lösung14
  4. d) Schwefelsäure15
  5. e) flüssigem Wasserglas15
  6. f) Wein12
  7. g) Weinmaische17
  8. h) Salzsäure20
  9. i) Ammoniumhydroxyd (Salmiakgeist)20
  10. j) roher Karbolsäure22
  11. k) Terpentinöl22
  12. l) Bier40
  13. m) flüssigem Ammoniak200

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge für andere als die im Abs. 3 angeführten Waren auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der Umschließungen, in denen solche Waren sonst eingehen, durch Verordnung bestimmen.

(5) Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 3 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.

(6) Wird Wein in Kunststoffbehältnissen eingeführt, so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 6 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1963

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042737

alte Dokumentnummer

N3195519189R

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