Teilnahme an Ausschreibungen
§ 10.
(1) Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach § 9 sind
- 1. Entnehmer;
- 2. Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.
(2) Teilnahmeberechtigte gemäß Abs. 1 müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.
(3) Entnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 und Verbrauchseinheiten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250028
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