§ 10
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 6 und 8 der Bundesminister für Arbeit und Soziales und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
- 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
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