Abschnitt III.
Verschleiß.
§ 10
(1) § 10.Der Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Befugnis (Verschleißbefugnis) gebunden.
(2) Die Verschleißbefugnis berechtigt nur zum Verschleiß der in der Urkunde über die Erteilung ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.
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