§ 10 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

Abschnitt III.

Verschleiß.

§ 10

(1) § 10.Der Verschleiß von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Befugnis (Verschleißbefugnis) gebunden.

(2) Die Verschleißbefugnis berechtigt nur zum Verschleiß der in der Urkunde über die Erteilung ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmittel.

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