Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994.
§ 10.
Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist bis zur Mitteilung durch den leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger nach § 11 ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.
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