§ 10 StZRegBehV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Löschung und Widerruf der Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses

§ 10.

(1)   Die Vertreterin bzw. der Vertreter kann bei der Stammzahlenregisterbehörde die Löschung der Eintragung eines Vollmachtsverhältnisses veranlassen.

(2)  Die bzw. der Vertretene kann bei der Stammzahlenregisterbehörde den Widerruf der Eintragung des Vollmachtsverhältnisses veranlassen.

(3)  Der Widerruf der Eintragung von gesetzlichen Vollmachtsverhältnissen kann von allen Personen bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden. Dazu ist der Stammzahlenregisterbehörde eine rechtskräftige Entscheidung über das Nichtbestehen des gesetzlichen Vollmachtsverhältnisses vorzulegen.

(4)  Die Stammzahlenregisterbehörde hat eine allgemein zugängliche Internetadresse zur Verfügung zu stellen, bei der alle Personen anhand der im Vertretungs-Datensatz eingetragenen Seriennummer prüfen können, ob und gegebenenfalls wann das Vollmachtsverhältnis widerrufen wurde.

(5)  Für Ersuchen gemäß Abs. 1 und 2 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110961

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