Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Drittes Rigorosum
§ 10.
(1) Für die Zulassung zum dritten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung des dritten Rigorosums setzt weiters
- a) die Ablegung der im § 12 genannten Pflichtfamulatur und
- b) den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ voraus.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009349
Dokumentnummer
NOR12119398
alte Dokumentnummer
N7197331252L
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