Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung im Rahmen des inländischen Studienteils setzt voraus:
- 1. die vollständige Absolvierung der ersten Diplomprüfung;
- 2. die Absolvierung des ausländischen Studienteils mit mindestens zwei Teilprüfungen;
- 3. die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, soweit bei diesen Lehrveranstaltungen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist.
(2) Die Zulassung zur Teilprüfung im Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 kann abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 bereits erfolgen, wenn mindestens vier Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung absolviert wurden.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122585
alte Dokumentnummer
N7198910532X
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