§ 10 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 10.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
  2. b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
  3. c) Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;
  4. d) Weltliteratur.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) Eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
  2. b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft oder der (des) zweiten Studienrichtung (Studienzweiges) anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123666

alte Dokumentnummer

N7199116261J

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