Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
- b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
- c) Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;
- d) Weltliteratur.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) Eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
- b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft oder der (des) zweiten Studienrichtung (Studienzweiges) anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009784
Dokumentnummer
NOR12123666
alte Dokumentnummer
N7199116261J
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