§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 11 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
  3. c) die Inskription und den Abschluß der für die Prüfungsfächer im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
  4. d) sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen
  1. 1. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder
  2. 2. welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.
  1. e) die Approbation der Diplomprüfung, sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde und demnach das Thema einem dieser Studienrichtung angehörenden Fach entnommen wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119593

alte Dokumentnummer

N7197411926I

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