Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT DES STUDIENZWEIGES LEIBESERZIEHUNG (LEHRAMT AN HÖHEREN SCHULEN) Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 45 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis k genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 40 Wochenstunden aus den in Abs. 4 lit. a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Hygiene der Leibesübungen und Sonderturnen ...... 3
b) Erste Hilfe ..................................... 2
c) Didaktik des Sports (der Leibesübungen) ......... 4- 6
d) Trainingslehre .................................. 2
e) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme
auf die an der betreffenden Universität
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
1. Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich
Biomechanik der Leibesübungen) oder
2. Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit
besonderer Berücksichtigung der Speziellen
Trainingslehre) ............................. 2- 4
Im Studienplan ist jenes Fach festzulegen, das
gemäß § 4 Abs. 3 lit. c für den ersten
Studienabschnitt nicht festgelegt wurde;
f) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie zum
Beispiel:
Geschichte der Leibesübungen
Biologie der Leibesübungen
Biomechanik der Leibeserziehungen
Psychologie der Leibesübungen
Soziologie der Leibesübungen ................... 2- 5
g) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen ............................ 10-14
h) weiterführende und vertiefende praktische
Lehrveranstaltungen nach Wahl des ordentlichen
Hörers aus den in lit. c bis f genannten
Fächern ........................................ 8
i) nach Wahl des ordentlichen Hörers weiterführende
praktische Übungen, wie zum Beispiel:
Spiele
Schwimmen
Leichtathletik
Schilauf
Turnen
Gymnastisch-tänzerische Bewegungskurse
Tennis ......................................... 2- 6
j) wurde der Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl
des ordentlichen Hörers aus den unter lit. c, d
und e genannten Fächern oder ein weiteres
Spezialgebiet der Leibeserziehung .............. 3
k) Vorprüfungsfach (§ 11 Abs. 2) .................. 2
(5) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009477
Dokumentnummer
NOR12120457
alte Dokumentnummer
N7197831525L
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