Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
- b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5 und 7),
- c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien,
- d) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 9,
- e) die Approbation der Diplomarbeit.
(2) Der zweiten Diplomprüfung geht eine schriftliche Diplomarbeit voraus. In ihr hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121068
alte Dokumentnummer
N7198320122J
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