Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)
§ 10.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) umfaßt, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 8 - 10
b) Weitere Lehrveranstaltungen aus den in
§ 4 Abs. 1 lit. f genannten Fächern .... 4 - 6
c) Sozialkunde ........................... 8 - 10
d) Fachdidaktik .......................... 6 - 10
e) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde ................................. 2 - 4
f) Vorprüfungsfach:
1. Einführung in das Verfassungs- und
Rechtsleben ........................ 2
2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG .............................. 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige
Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu
berücksichtigen.
(3) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde umfaßt, sofern er
als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 30 bis 34 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 8 - 10
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
Lehrveranstaltungen aus den in § 4 Abs. 1
lit. f genannten Fächern ............... 4 - 6
c) Sozialkunde ........................... 8 - 10
d) Fachdidaktik .......................... 6 - 10
e) Vorprüfungsfach:
1. Einführung in das Verfassungs- und
Rechtsleben ........................ 2
2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG .............................. 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu berücksichtigen.
Schlagworte
Pflichtfach, Verfassungsleben
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124587
alte Dokumentnummer
N7199325915J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
