Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) das bei der ersten Diplomprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a nicht gewählte erdwissenschaftliche Fach;
- b) Spezielle Botanik;
- c) Spezielle Zoologie;
- d) Humanbiologie;
- e) Allgemeine Biologie;
- f) das gemäß § 7 Abs. 4 lit. f gewählte Fach.
- Das im § 7 Abs. 4 lit. g genannte Fach ist den unter lit. a bis f genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung eines (Anm.: Richtig: einer) oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009430
Dokumentnummer
NOR12120006
alte Dokumentnummer
N7197631291L
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