Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
- b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
- Das unter § 7 Abs. 2 lit. a bzw. § 8 Abs. 2 lit. a genannte Fach ist den unter lit. a und lit. b genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Schlagworte
Landeskunde
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119984
alte Dokumentnummer
N7197611940I
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