§ 10 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 10.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
  2. b) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

(2) Der zweite Teil der Diplomprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119984

alte Dokumentnummer

N7197611940I

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