§ 10 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

SELBSTÄNDIGE RELIGIONSPÄDAGOGISCHE STUDIENRICHTUNG Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 10.

(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung ist an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen dient.

Schlagworte

Hilfswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119079

alte Dokumentnummer

N7197130951L

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