Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
SELBSTÄNDIGE RELIGIONSPÄDAGOGISCHE STUDIENRICHTUNG Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 10.
(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung ist an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen dient.
Schlagworte
Hilfswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119079
alte Dokumentnummer
N7197130951L
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