Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
- b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5 und 7),
- c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung,
- b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 9,
- c) die Approbation der Diplomarbeit. In dieser hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009557
Dokumentnummer
NOR12121138
alte Dokumentnummer
N7198412466L
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