§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1991

Zulassung zur dritten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form und die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123479

alte Dokumentnummer

N7199110583X

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