Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form und die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123479
alte Dokumentnummer
N7199110583X
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