§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.1991

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Praktikum oder Projektstudien

§ 10.

(1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.

(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.

(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung eines oder beider Teile des Praktikums gemäß Abs. 2, so ist dieser Teil beziehungsweise sind diese Teile durch den erfolgreichen Abschluß von einer achtwöchigen Blocklehrveranstaltung beziehungsweise von zwei je achtwöchigen Blocklehrveranstaltungen im Umfang von je acht Semesterwochenstunden zu ersetzen (Projektstudien).

(4) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.

(5) Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

(6) Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121517

alte Dokumentnummer

N7198520136J

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