Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- 2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;
- 3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
- 4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
- 5. die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10009798
Dokumentnummer
NOR12123734
alte Dokumentnummer
N7199211339X
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