§ 10 Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. 2. die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern;
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;
  4. 4. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
  5. 5. die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123734

alte Dokumentnummer

N7199211339X

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