§ 10 Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

§ 10.

Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt, ihre Studien entweder für längstens acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes nach den bisher geltenden Studienvorschriften weiterzuführen oder sich durch schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu unterstellen. Im letzteren Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122544

alte Dokumentnummer

N7198817339J

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