§ 10 Studienordnung Afrikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik, BGBl. Nr. 343/1982, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125312

alte Dokumentnummer

N7199423768L

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