Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Afrikanistik, BGBl. Nr. 343/1982, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125312
alte Dokumentnummer
N7199423768L
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