§ 10 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Sommerbetrieb

§ 10.

(1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.

(2) Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen Studentenheimplatz zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121595

alte Dokumentnummer

N7198610345Y

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