§ 10 STSG

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2006

Änderungen an Tunneln

§ 10.

(1) Bei allen wesentlichen baulichen und betrieblichen Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln

  1. 1. hat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden;
  2. 2. hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen;
  3. 3. hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.

(2) Bei Vorliegen wesentlicher Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)