§ 10 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Strafregisterbescheinigungen

§ 10.

(1) Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und Z 9 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.

(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)

(5) Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.

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