§ 10 Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 10.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten, wobei folgende Kompetenzen nachzuweisen sind:

  1. 1. technische Unterlagen (zB Baupläne, Vermessungspläne, Lagepläne, Fundamentpläne, Schalungs- und Bewehrungspläne, Ausführungspläne) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden,
  2. 2. geeignete, betriebsspezifische Messmittel zur Messung unterschiedlicher Größen (zB Längen, Höhen, Bögen, Niveaus, Ebenheiten) auswählen, anwenden und bei Messungen Handhabungsfehler vermeiden,
  3. 3. Planvorgaben mit analogen oder digitalen Messgeräten in die Realität einmessen,
  4. 4. Fundamente, Beton- oder Stahlbetonbauteile (zB für Mauerwerk, Durchlässe, Schächte) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte,
  5. 5. Natur- oder Kunststeine auf Splitt oder in Beton unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte pflastern, mauern bzw. versetzen, um zB Randeinfassungen, Mauerwerke oder Flächen herzustellen,
  6. 6. Entwässerungseinrichtungen, Kanalanlagen oder Leitungsanlagen (zB Kabelleitungen, Leerverrohrungen) unter Anwendung der notwendigen Arbeitsmittel sowie unter Beachtung der Arbeitsschritte herstellen.

(2) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Ebenflächigkeit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  5. 5. richtiger Einsatz von Materialien.

(3) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Schlagworte

Schalungsplan, Betonbauteil, Naturstein

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270344

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