§ 10 Steinmetz/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes, jedem/er Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20006819

Dokumentnummer

NOR40119189

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