§ 10
§ 10. Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
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§ 10
§ 10. Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
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