§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von S 24,60 bei den Zwischenzählungen am 1. April, 1. Juni und 1. August in den Jahren 1997 und 1998 sowie
- 2. von S 49,20 bei der Allgemeinen Viehzählung am 1. Dezember 1998
- zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005990
Dokumentnummer
NOR12065674
alte Dokumentnummer
N4199659543J
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