§ 10 Statistik - Viehzählungen 1988, 1989

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

§ 10.

Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

  1. 1. von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September der Jahre 1988 und 1989,
  2. 2. von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni der Jahre 1988 und 1989,
  3. 3. von 38,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1988
  1. zu gewähren.

Schlagworte

Rinderzwischenzählung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005633

Dokumentnummer

NOR12061944

alte Dokumentnummer

N4198713888S

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